Rechtsprechung
   LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34625
LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
LG Mosbach, Entscheidung vom 12.05.2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
LG Mosbach, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 5 S 73/09 (https://dejure.org/2010,34625)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,34625) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Ein Unfallersatztarif ist nur zulässig bei Deckung unfallspezifischer Mehrleistungen des Autovermieters

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Er verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Schwacke-Liste 2006 ist dabei auch nach der Rspr. des DGH ein geeignetes Mittel, den Normaltarif zu ermitteln (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Da es insoweit um die Höhe des nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schadens geht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urt. v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Steht allerdings fest, dass der Unfallersatztarif gerechtfertigt ist, so dass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niederen Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH Urt v. 19.1.2010 - VI ZR 112/09).

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Er verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Schwacke-Liste 2006 ist dabei auch nach der Rspr. des DGH ein geeignetes Mittel, den Normaltarif zu ermitteln (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 - VI ZR 112/09).

    Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf aber nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urt. v. 2.2.2010 - VI ZR 7/09).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05).

    Der Geschädigte kann, soweit ein Unfallersatztarif nicht zu Herstellung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und durch unfallspezifische Mehrleistungen des Vermieters begründet ist, im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rspr. des BGH gleichwohl einen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderlichen Unfallersatztarif dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; BGH Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH Urt v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07).

    In diesem Zusammenhang mit § 254 BGB ist auch die von der Beklagten zitierte Rspr, des BGH zu sehen, wonach die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offenbleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH Urt. v. 14.10.2008 - VI ZR 308/07 - NJW 2009, 58 (60)).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rspr., dass das Prognose- und Werkstattrisiko der Schädiger zu tragen hat (BGH Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; Urt. v. 25.10.2005 - VI ZR 9/05).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Der Geschädigte kann, soweit ein Unfallersatztarif nicht zu Herstellung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und durch unfallspezifische Mehrleistungen des Vermieters begründet ist, im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rspr. des BGH gleichwohl einen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderlichen Unfallersatztarif dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urt. v. 19.4.2005 - VI ZR 37/04; BGH Urt. v. 4.4.2006 - VI ZR 338/04).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urt. v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06; BGH Urt. v. 23.1.2007 - VI ZR 243/05).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Mosbach, 12.05.2010 - 5 S 73/09
    Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH Urt. v. 11.3.2009 - VI ZR 164/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht